
- Außerhalb der Grundversorgung muss eine Preisänderung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden.
- Bei einer Preisänderung, etwa einer Erhöhung, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Der Versorger muss in der Ankündigung auf dieses Recht hinweisen.
- Eine Preiserhöhung ist ein guter Anlass, den Tarif insgesamt zu vergleichen, nicht nur den neuen Preis.
Was das Gesetz verlangt
Nach § 41 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Lieferanten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung mindestens einen Monat im Voraus mitteilen, einfach und verständlich, mit Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht. Sie können den Vertrag dann ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die neuen Preise wirksam werden.
So gehen Sie vor
- Ankündigung genau lesen: Ab wann gilt der neue Preis? Welche Bestandteile steigen?
- Verbrauch aus der letzten Jahresabrechnung nehmen und den neuen Jahrespreis ausrechnen.
- Mit aktuellen Angeboten vergleichen, inklusive Laufzeit, Preisgarantie und Bonusbedingungen.
- Wer wechseln will: neuen Vertrag abschließen; der neue Anbieter kann die Kündigung übernehmen. Auf die Frist bis zum Wirksamwerden achten.
In der Grundversorgung
Wer in der Grundversorgung ist, kann laut Bundesnetzagentur ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen, unabhängig von einer Preiserhöhung.
Wenn der Hinweis fehlt oder Fristen nicht stimmen
Fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht oder kam die Ankündigung zu spät, sollten Sie sich beraten lassen, etwa bei der Verbraucherzentrale oder der Schlichtungsstelle Energie. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Checkliste
- Datum der Ankündigung und des Inkrafttretens notieren
- Neuen Jahrespreis mit eigenem Verbrauch ausrechnen
- Alternativen vergleichen
- Kündigung rechtzeitig vor Wirksamwerden
Häufige Fragen
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei kleinen Erhöhungen?+
Das Gesetz knüpft an die Preisänderung an, nicht an ihre Höhe. Im Einzelfall kommt es auf die genaue Vertragsgestaltung an.
Kann der Versorger mir einfach kündigen?+
Auch Versorger müssen Fristen einhalten. Ihre Versorgung bleibt in jedem Fall gewährleistet, notfalls über die Ersatz- bzw. Grundversorgung.
Quellen
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- Bundesnetzagentur: Kündigung und Sonderkündigungsrecht
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Wenn Energieanbieter das Sonderkündigungsrecht verweigern
Stand 1. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die verlinkten Quellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

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